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ZK2 2025 7

Vollstreckung

Schwyz · 2025-06-03 · Deutsch SZ
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Vollstreckung | Küssnacht ER summarisch

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsgengerin sei unter Strafandrohnung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.2 des mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 28. Januar 2022 genehmigten Vergleichs betreffend Eheschutzmassnahmen (ZES 2021 68) einzuhalten, die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ pünktlich dem Gesuchsteller wie folgt zu übergeben bzw. herauszugeben:

- (…)

- während fünf Wochen pro Jahr in den Schulferien, aufgeteilt auf drei Wochen in den Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und eine Woche in den Sportferien, wobei dem Gesuchsteller in geraden Jahren jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten der Ferienwochen zustehen. In ungeraden Jahren stehen dem Gesuchsteller jeweils die zweite bzw. die letzten drei Ferienwochen zu. Wobei die Übergabe für die Ferien spätestens jeweils am Montag um

Kantonsgericht Schwyz 3 8:00 Uhr zu erfolgen hat und am Sonntag um 18:00 Uhr endet. (…)

E. 3 Es sei Ziffer 2 b der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) auf- zuheben und der Gesuchsteller (im vorliegenden Verfahren Be- schwerdegegner) sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin (im vor- liegenden Verfahren Beschwerdeführerin) für das vorinstanzliche Verfahren für ihre Parteikosten mit mindestens CHF 3’500.00 (zzgl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

E. 4 Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) voll- umfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 1a) der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aufzuschieben.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wir- kung, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der mit Strafandrohung bewehrten Verhaltensweise an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 8). Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht ein.

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2. Bei der Beurteilung der angefochtenen Verfügung ist zu beachten, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit – unter Anwendung der Untersuchungsmaxime (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 341 ZPO N 5) – von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab. Dieser Novenausschluss gilt auch für das vorliegende Verfahren, welches dem (unein- geschränkten) Untersuchungsgrundsatz untersteht (BGE 137 III 470 bzw. vollständiges Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit Hinweisen; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 326 ZPO N 3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Ver- fahren fortzusetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 326 ZPO N 3 f.).

3. a) Der Vorderrichter erwog in Bezug auf die zu vollstreckende Ferienre- gelung, die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchsteller bereits im November 2023 betreffend eines Abtausches der Ferienwochen in den Sommerferien 2024 wegen eines Sportlagers angefragt. Der Gesuchsteller habe dies Anfang März 2024 abgelehnt. Somit habe der Gesuchsgegnerin spätestens in diesem Zeitpunkt und damit mehrere Monate vor den Sommerferien bewusst sein müs- sen, dass ein Abtausch der Sommerferienwochen nicht möglich sein werde und die Kinder somit während den ersten Wochen der Sommerferien 2024 beim Vater sein würden. Angesichts dieser klaren Sachlage sei unverständlich, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin mit den Kindern geplant habe, während dieser drei Wochen ein Sportlager in der Slowakei zu besuchen. Die Gesuchsgegnerin

Kantonsgericht Schwyz 6 habe es unterlassen, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie ver- einbarungsgemäss die Sommerferien mit dem Vater verbringen würden und sie habe sie darin bestärkt, sie könnten entgegen der Eheschutzvereinbarung sel- ber entscheiden, wann sie mit welchem Elternteil Ferien verbringen wollten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kinder nicht in erster Linie gegen Ferien mit dem Gesuchsteller in Spanien entschieden hätten, sondern vielmehr für die gleichzeitig terminierten Ferien mit der Gesuchsgegnerin in der Slowakei. Damit könne angenommen werden, dass die Kinder mit dem Gesuchsteller Ferien in Spanien verbracht hätten, wenn ihnen nicht gleichzeitig ein verlockendes „Al- ternativangebot“ in Form des Sportlagers zur Auswahl gestanden wäre. Vor die- sem Hintergrund könne offenbleiben, ob es, wie von der Gesuchstellerin be- hauptet, der ursprüngliche Wille der Kinder gewesen sei, nicht mit dem Gesuch- steller nach Spanien zu reisen oder ob es die Gesuchsgegnerin gewesen sei, die aktiv auf den Willen der Kinder Einfluss genommen habe. Indem die Ge- suchsgegnerin den Kindern aber überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet und aufrechterhalten habe, anstatt wie gemäss der Eheschutzregelung mit dem Ge- suchsteller Ferien zu machen, im gleichen Zeitraum in der Slowakei ein Sport- lager zu besuchen, habe sie sich der Ausübung des Ferienrechts eindeutig wi- dersetzt. Somit erweise sich die Vollstreckung der Ferienregelung als verhält- nismässig, denn es sei wahrscheinlich, dass sich eine ähnliche Problematik wiederholen könnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Vollstre- ckung der Ferienregelung eine Gefährdung des Kindeswohls entgegenstehen könnte (angefocht. Verfügung E. 12.a-c).

b) aa) Die Beschwerdeführerin wirft dem Vorderrichter vor, unzutreffende Mutmassungen angestellt zu haben. Aus den Belegen Vi-BB 3 und D/GA 3 (un- datiertes Schreiben der Kinder an das Gericht) ergebe sich lediglich, dass sie das Lager jedes Jahr besucht hätten, dieses stets zur gleichen Zeit stattfinde und sie dieses Lager gerne (wieder) besuchen würden. Hingegen sei daraus nicht zu entnehmen, wann die Kinder entschieden hätten, trotz der Absage zum

Kantonsgericht Schwyz 7 Abtausch seitens des Beschwerdegegners mit der Mutter in die Slowakei zu fahren. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdegegner erst im März 2024 auf die Anfrage vom November 2023 betreffend Ferienabtausch reagiert habe. Nicht erstellt sei ferner, ob der Wunsch, das Lager zu besuchen, im November 2023 von den Kindern oder der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es hätten sodann gemäss Vi-BB 2 noch in zeitlicher Nähe zu den Sommerferien Diskus- sionen stattgefunden. Aus Vi-BB 3 sei auch zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin den Beschwerdegegner im März 2024 dazu angehalten habe, seine Verweigerungshaltung zu überdenken, weil die damals 15-jährige E.________ sich weigern könnte, mit dem Beschwerdegegner in die Ferien zu gehen. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters in der Lage, sich zum Thema eine eigene Meinung zu bilden. Die Ablehnung des Beschwerdegegners sei bei den Kindern auf Unverständnis gestossen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsobliegenheit verletzt habe (KG-act. 1 S. 9 f.). bb) Der Beschwerdegegner wendet ein, er sei, wie aus der Korrespondenz der Parteien (Vi-BB 3) hervorgehe, mit dem Abtausch nicht einverstanden ge- wesen. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin die Sommerferien weiter ge- plant. Am 23. April 2024 sei auf Facebook die Ankündigung des Lagers durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgt. Auch der Korrespondenz mit E.________ vom 8. Juli 2024 (Vi-KB 20) und dem Schreiben der Kinder an das Gericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder darin bestärkt habe, dass sie entscheiden dürfen, bei wem sie wann sein wollten. Sodann treffe nicht zu, dass das Lager jedes Jahr zur gleichen Zeit stattfinde. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten als Organisatoren Einfluss auf den Zeitpunkt des Lagers. Erstellt sei auch, dass die Kinder sich gegenüber dem Beschwerdegegner erst am 5. bzw. 9. Juli 2024 geäussert hätten (Vi-KB 7 und 8), hingegen sei die Anfrage zum Abtausch im November 2023 aussch- liesslich von der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe auch den Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern verhindert, so habe E.________ am

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E. 8 Juli 2024 nur noch unter Aufsicht der Beschwerdeführerin mit ihm sprechen dürfen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die ersten drei Wochen dem Beschwer- degegner zugestanden hätten und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den von ihm zuvor abgelehnten Abtausch gehabt habe (KG-act. 7 S. 14 ff.). cc) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen des Abtausches der Sommerferienwochen im November 2023 an den Beschwerdegegner gelangte, was dieser im März 2024 ablehnte (Vi-BB 3). Ebenso unbestritten ist, dass E.________ und F.________ dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2024 ihrer- seits mitteilten, sie wollten in die Slowakei bzw. ins Lager (Vi-KB 7 und 8; Vi- act. I. S. 5 f.; Vi-act. II. S. 4). Der Vorderrichter folgerte aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im März 2024 wusste, dass der Beschwer- degegner den Abtausch ablehnt, aber dennoch weiterhin gemeinsam mit den Kindern den Besuch des Sportlagers während den dem Beschwerdegegner zu- stehenden Ferienwochen geplant haben muss und es unterliess, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie die Sommerferien vereinbarungs- gemäss mit den Vater verbringen würden. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, weil, hätte die Beschwerdeführerin den Kindern tatsächlich mit- geteilt, dass der Abtausch nicht möglich ist und sie die ersten drei Ferienwochen abmachungsgemäss mit dem Vater verbringen werden, hätten die Kinder offen- sichtlich nicht Anfang Juli bzw. kurz vor ihrer Abreise den Beschwerdegegner per WhatsApp wissen lassen, sie würden in die Slowakei fahren. Nicht entschei- dend ist in diesem Zusammenhang, dass die Absage des Beschwerdegegners erst im März 2024 erfolgte, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dadurch in der eigenen Ferienplanung eingeschränkt gewesen zu sein. Was das undatierte und von den Kindern unterzeichnete Schreiben an das Gericht anbelangt (Vi-act. D/GA 3; Eingang am 11. Juli 2024), kann nicht ernsthaft an- gezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin E.________ und F.________ zum Verfassen dieses Briefes mehr oder weniger direkt aufgefordert und auf den Inhalt des Schreibens Einfluss genommen haben muss. Es wäre realitäts-

Kantonsgericht Schwyz 9 fremd, anzunehmen, dass die Kinder ohne Zutun der Beschwerdeführerin auf die Idee gekommen wären, persönlich an das Gericht zu gelangen resp. ein solches Schreiben zu verfassen. Diese Annahme liegt deshalb auf der Hand, weil sie nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens sind. Es muss daher ange- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin sie darüber orientierte – dass der Beschwerdegegner dies getan hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies behauptet – und zudem lässt darin enthaltene Aussage, der Beschwerdegegner soll die Beschwerdeführerin angelogen haben, ebenfalls darauf schliessen, dass Letztere sehr wohl auf den Inhalt des Briefes Einfluss nahm. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorderrichter ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder darin bestärkt haben muss, selbst zu entschei- den wo, wann und mit wem sie – und zwar entgegen der einvernehmlichen Fe- rienregelung – die Ferien verbringen wollen. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, sich an die Ferienregelung zu halten, nachdem der Beschwerdegegner den Abtausch ablehnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben jedenfalls keinen Anlass zu Kritik an der vor- instanzlichen Sachverhaltswürdigung.

c) aa) Die Beschwerdeführerin trägt sodann vor, es liege insofern eine un- richtige Rechtsanwendung vor, als der Vorderrichter die Anordnung indirekter Zwangsmassnahmen bei urteilsfähigen Kindern als verhältnismässig erachtet. Die in der Frage der Feriengestaltung urteilsfähigen Kinder könnten nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen werden, Ferien mit ihrem Vater zu ver- bringen. Zudem könne eine indirekte Zwangsvollstreckung nur angeordnet wer- den, wenn sich der andere Elternteil der Ausübung des Kontaktrechts in grundsätzlicher Weise widersetze. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht er- füllt, denn die Beschwerdeführerin unterstütze das Kontaktrecht mit dem Be- schwerdegegner, was sich darin gezeigt habe, dass sie frühzeitig versucht habe, diesen zu einem Abtausch der Ferienwochen zu bewegen (KG-act. 1 S. 4 ff. und S. 7).

Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Der Beschwerdegegner führt aus, das Lager finde mitnichten jedes Jahr zur gleichen Zeit statt (Vi-KB 16). Die Beschwerdeführerin habe nach der Ab- lehnung des Abtausches gewusst, dass die Kinder die ersten drei Ferienwo- chen mit dem Beschwerdegegner verbringen würden und dennoch keinen Ein- fluss auf die Terminierung des Lagers genommen und damit die Ferienpläne des Beschwerdegegners bewusst sabotiert. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Zeitpunkt des Lagers zu be- einflussen und es in die zweite Hälfte der Sommerferien zu verlegen. Auch ma- che sie keine Notwendigkeit geltend, dass das Lager zwingend in den ersten drei Ferienwochen hätte stattfinden müssen. Sodann habe die Beschwerdefüh- rerin Anfang Juli 2024 die Kommunikation zwischen den Kindern bzw. E.________ – F.________ habe nicht teilnehmen dürfen – kontrolliert und versucht, sie vom Beschwerdegegner abzuschirmen. So habe sie die Übergabe der Kinder am 8. Juli 2024 und am 9. Juli 2024 verweigert, ebenso habe sie dem Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt den Kontakt zu den Kindern ver- weigert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 die Übergabe sowie auch ein Gespräch mit der Polizei bzw. der Kinder mit der Po- lizei verweigert. In den frühen Morgenstunden des 11. Juli 2024 sei sie schliess- lich mit den Kindern in die Slowakei abgereist. Diese Umstände würden eine Verweigerungshaltung klar aufzeigen (KG-act. 7 S. 5 ff.). cc) Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Zu verzichten ist nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern auf Realvollstreckung. Hingegen kann eine indirekte Zwangsvollstreckung mittels Anordnungen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 338 Abs. 1 ZPO) erfolgen. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt bzw. der Widerstand nicht

Kantonsgericht Schwyz 11 vom Kind ausgeht, wobei dem obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht obliegt, das Kind positiv auf den Besuch vorzubereiten (BGer 5A_167/2017 vom

E. 11 September 2017 E. 6.1; D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 343 ZPO N 31). Der Vollstreckungsrichter kann die Voll- streckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) ver- weigern, wenn eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (KGer SZ, Beschluss ZK2 2021 35 vom 16. August 2021 E. 6.a mit Hinweisen). dd) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst die Rechtspre- chung eine indirekte Vollstreckung auch bei urteilsfähigen Kindern wie vorlie- gend nicht aus. Sodann bestehen weder aufgrund der Ausführungen der Par- teien noch der Akten Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Falle der Vollstreckung des Ferienrechts. Diesbezüglich ist auch in Betracht zu ziehen, dass die einvernehmliche Ferienregelung aus dem Jahr 2022 stammt, also im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Anfang 2025 erst knapp drei Jahre in Kraft war und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich seither kindeswohlrelevante Umstände geändert hätten bzw. solche eingetre- ten sind. Wie sodann vorstehend unter E. 3.b/cc festgestellt, ist davon auszu- gehen, dass, nachdem der Beschwerdegegner den Abtausch ablehnte, die Be- schwerdeführerin dennoch weiterhin gemeinsam mit den Kindern den Besuch des Sportlagers während den dem Beschwerdegegner zustehenden Ferienwo- chen plante und es unterliess, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie die Sommerferien vereinbarungsgemäss mit dem Vater verbringen würden. Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 mit den Kindern in die Slowakei abreiste, was dem Beschwerdegegner das Antreten der bereits gebuchten Ferien in Spanien definitiv verunmöglichte. Insofern traf die Beschwerdeführerin Vorkehrungen, um ihre eigenen Pläne gegenüber dem an- spruchsberechtigten Beschwerdegegner durchzusetzen, mithin sie dadurch ih- ren Widerstand gegen das Ferienrecht des Letzteren zum Ausdruck brachte.

Kantonsgericht Schwyz 12 Dass das Widersetzen generell bzw. von Beginn weg von den Kindern ausging, kann dagegen nicht als erstellt gelten, weil es vielmehr die Beschwerdeführerin war, wie schon erwähnt, die den Beschwerdegegner betreffend eines Abtau- sches anfragte und die Kinder sich erst später selbst gegen die Ferien mit dem Vater aussprachen. Dabei kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin sie in diesem Wunsch bestärkt haben dürfte und sie inso- fern ihre Obliegenheit, die Kinder auf die Ferien mit dem Vater positiv vorzube- reiten, verletzte. Dem Vorderrichter ist denn auch darin beizupflichten, dass eine Wiederholung der Geschehnisse um die Sommerferien 2024 nicht ausge- schlossen werden kann (angefocht. Verfügung E. 12.c), so dass sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine indirekte Vollstreckung durchaus auf- drängt und folglich sich eine solche auch rechtfertigt.

d) aa) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Art. 343 Abs. 1 ZPO setze die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen voraus. Der Verein- barung vom 24. Januar 2022 betreffend die Ferienregelung lasse sich aber keine solche Verpflichtung entnehmen. Die Regelung räume lediglich dem Be- schwerdegegner eine entsprechende Berechtigung und Verpflichtung auf Fe- rien mit den Kindern ein. Eine konkrete Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen könne daraus nicht abgeleitet werden, ebenso wenig aus den Ausführungen des Vorderrichters, wonach die Beschwerdeführerin die Kinder auf die Ferien mit dem Vater vorzubereiten und die Regelung positiv umzuset- zen habe. Sollten die urteilsfähigen Kinder die Ferien mit dem Vater erneut ver- weigern, wäre es schwierig bzw. unmöglich festzuzustellen, was die Ursache war und welches Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt haben soll. Es liege somit ein Verstoss gegen Art. 343 Abs. 1 ZPO vor (KG-act. 1 S. 11). bb) Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, es sei ausreichend, wenn sich aus den weiteren Unterlagen ergäbe, welche Verhaltensweisen der Be- schwerdeführerin auferlegt würden. So habe er im Vollstreckungsgesuch vom

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9. Juli 2024 beantragt, dass die Beschwerdeführerin anzuweisen sei, die im Eheschutzverfahren genehmigte Ferienregelung einzuhalten, die gemeinsa- men Kinder pünktlich dem Beschwerdegegner zu übergeben und jegliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ferienregelung beeinträchtigten. Laut der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Juli 2024 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, die gemeinsamen Kinder für die aktuellen Sommerferien zu übergeben und jegliche Handlungen zu un- terlassen, welche die Ferienregelung beeinträchtigten. Auch seien den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung die geforderten Verhaltensweisen klar zu entnehmen: So soll den Kindern kommuniziert werden, dass sie die Ferien gemäss Eheschutzregelung mit dem Vater verbringen würden; die Kinder sollen positiv auf die Ferien mit dem Vater vorbereitet werden; keine Widersetzung insbesondere durch gleichzeitiges Terminieren während des Ferienrechts des Vaters und positive Umsetzung der festgelegten Regelung durch pünktliche Übergabe (KG-act. 7 S. 17 f.). cc) Vollstreckungsfähig sind nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden verurteilen. Soweit ein Urteilsdispositiv nicht den für eine er- folgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad aufweist, ist es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszu- legen (Art. 343 Abs. 1 ZPO; Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 343 ZPO N 3). Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach im Falle einer erneuten Verweigerung der Kinder unklar sein könnte, was die Ursache war, verfängt nicht, denn diesfalls stünden dem Gericht, das den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen zu erforschen hätte, alle Beweismittel zur Verfügung, gegebe- nenfalls auch eine Befragung (vgl. zit. Urteil 5A_167/2017 E. 7.1). Darüber hin- aus erklärt die Beschwerdeführerin nicht näher, inwiefern sie als aus der ge- richtlich genehmigten Ferienregelung Verpflichtete nicht wisse, was zu tun bzw. zu unterlassen ist. Dem Beschwerdegegner ist denn auch darin bei-

Kantonsgericht Schwyz 14 zupflichten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung bzw. der richterlich ge- nehmigten Vereinbarung vom 24. Januar 2022 ohne Weiteres ergibt, was die Beschwerdeführerin vorzukehren bzw. zu unterlassen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a und E. 12.c der angefochtenen Verfügung).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdegegner ausserdem angemes- sen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner abgesehen von der Beschwerdeantwort keine weiteren Eingaben einreichte bzw. einzureichen hatte und unter Berücksichti- gung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 1’800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 2’000.00 festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden von deren Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1’800.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer- deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, in Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. Juni 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 3. Juni 2025 ZK2 2025 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Vollstreckung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Küssnacht vom 24. Januar 2025, ZES 2024 69);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit vom Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht vom 28. Januar 2022 genehmigtem Vergleich vom 24. Januar 2022 betreffend Eheschutzmass- nahmen einigten sich die Parteien hinsichtlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder E.________ (geb. ________) und F.________ (geb. ________) während den Ferien dahingehend, dass C.________ (Gesuchsteller) sie während fünf Wochen pro Jahr in den Schulferien betreut, aufgeteilt auf drei Wochen in den Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und eine Woche in den Sportferien, wobei dem Vater in den geraden Jahren jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten der Ferienwochen zustehen. In den ungeraden Jahren stehen ihm jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Ferienwochen zu (Vi-KB 2, ZES 2021 68, Dispositiv-Ziffer 2.2).

b) Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant; Vi-act. I):

1. Die Gesuchsgengerin sei unter Strafandrohnung nach Art. 292 StGB und Androhung einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall anzuweisen, die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.2 des mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 28. Januar 2022 genehmigten Vergleichs betreffend Eheschutzmassnahmen (ZES 2021 68) einzuhalten, die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ pünktlich dem Gesuchsteller wie folgt zu übergeben bzw. herauszugeben:

- (…)

- während fünf Wochen pro Jahr in den Schulferien, aufgeteilt auf drei Wochen in den Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und eine Woche in den Sportferien, wobei dem Gesuchsteller in geraden Jahren jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten der Ferienwochen zustehen. In ungeraden Jahren stehen dem Gesuchsteller jeweils die zweite bzw. die letzten drei Ferienwochen zu. Wobei die Übergabe für die Ferien spätestens jeweils am Montag um

Kantonsgericht Schwyz 3 8:00 Uhr zu erfolgen hat und am Sonntag um 18:00 Uhr endet. (…)

3. Die Zwangsvollstreckung gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 sei superprovisorisch, daher sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. (…). Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde die Gesuchsgegnerin unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB einstweilen verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ entsprechend der Vereinbarung vom 24. Januar 2022 zu übergeben und jegliche Handlungen zu unterlassen, welche diese Fe- rienregelung beeinträchtigen (Vi-act. I.a, Dispositiv-Ziffer 1.a und 2.). Am

16. Juli 2024 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch (Vi-act. I.b). Mit Stellung- nahme vom 5. August 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. II.). Nach Eingang weiterer Stellung- nahmen der Parteien (Vi-act. III. und IV.) verfügte der Einzelrichter am 24. Ja- nuar 2025, der Gesuchsgegnerin werde für den Fall der Widerhandlung gegen die in Ziff. 2.2 der im Verfahren Nr. ZES 2021 68 abgeschlossenen Vereinba- rung vom 24. Januar 2022 enthaltenen Ferienregelung eine noch festzuset- zende Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen, die Ge- richtskosten von Fr. 3’500.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Par- teikosten wettgeschlagen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1.a/b und 2.a/b).

c) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 6. Februar 2025 fristgerecht Be- schwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es seien Ziffer 1a) und b) der Verfügung des Einzelrichters des Be- zirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024

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69) aufzuheben und das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstel- lers (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner) vom 9. Juli 2024 inklusive Ergänzung vom 16. Juli 2024 sei vollumfänglich ab- zuweisen.

2. Es sei Ziffer 2a) der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) auf- zuheben und es seien die Gerichtskosten von CHF 3’500.00 dem Gesuchsteller (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner) auf- zuerlegen unter Berücksichtigung des von ihm bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2’500.00.

3. Es sei Ziffer 2 b der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) auf- zuheben und der Gesuchsteller (im vorliegenden Verfahren Be- schwerdegegner) sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin (im vor- liegenden Verfahren Beschwerdeführerin) für das vorinstanzliche Verfahren für ihre Parteikosten mit mindestens CHF 3’500.00 (zzgl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

4. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) voll- umfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 1a) der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 24. Januar 2025 (ZES 2024 69) sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aufzuschieben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wir- kung, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der mit Strafandrohung bewehrten Verhaltensweise an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 8). Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht ein.

Kantonsgericht Schwyz 5

2. Bei der Beurteilung der angefochtenen Verfügung ist zu beachten, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit – unter Anwendung der Untersuchungsmaxime (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 341 ZPO N 5) – von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab. Dieser Novenausschluss gilt auch für das vorliegende Verfahren, welches dem (unein- geschränkten) Untersuchungsgrundsatz untersteht (BGE 137 III 470 bzw. vollständiges Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit Hinweisen; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 326 ZPO N 3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Ver- fahren fortzusetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 326 ZPO N 3 f.).

3. a) Der Vorderrichter erwog in Bezug auf die zu vollstreckende Ferienre- gelung, die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchsteller bereits im November 2023 betreffend eines Abtausches der Ferienwochen in den Sommerferien 2024 wegen eines Sportlagers angefragt. Der Gesuchsteller habe dies Anfang März 2024 abgelehnt. Somit habe der Gesuchsgegnerin spätestens in diesem Zeitpunkt und damit mehrere Monate vor den Sommerferien bewusst sein müs- sen, dass ein Abtausch der Sommerferienwochen nicht möglich sein werde und die Kinder somit während den ersten Wochen der Sommerferien 2024 beim Vater sein würden. Angesichts dieser klaren Sachlage sei unverständlich, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin mit den Kindern geplant habe, während dieser drei Wochen ein Sportlager in der Slowakei zu besuchen. Die Gesuchsgegnerin

Kantonsgericht Schwyz 6 habe es unterlassen, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie ver- einbarungsgemäss die Sommerferien mit dem Vater verbringen würden und sie habe sie darin bestärkt, sie könnten entgegen der Eheschutzvereinbarung sel- ber entscheiden, wann sie mit welchem Elternteil Ferien verbringen wollten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kinder nicht in erster Linie gegen Ferien mit dem Gesuchsteller in Spanien entschieden hätten, sondern vielmehr für die gleichzeitig terminierten Ferien mit der Gesuchsgegnerin in der Slowakei. Damit könne angenommen werden, dass die Kinder mit dem Gesuchsteller Ferien in Spanien verbracht hätten, wenn ihnen nicht gleichzeitig ein verlockendes „Al- ternativangebot“ in Form des Sportlagers zur Auswahl gestanden wäre. Vor die- sem Hintergrund könne offenbleiben, ob es, wie von der Gesuchstellerin be- hauptet, der ursprüngliche Wille der Kinder gewesen sei, nicht mit dem Gesuch- steller nach Spanien zu reisen oder ob es die Gesuchsgegnerin gewesen sei, die aktiv auf den Willen der Kinder Einfluss genommen habe. Indem die Ge- suchsgegnerin den Kindern aber überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet und aufrechterhalten habe, anstatt wie gemäss der Eheschutzregelung mit dem Ge- suchsteller Ferien zu machen, im gleichen Zeitraum in der Slowakei ein Sport- lager zu besuchen, habe sie sich der Ausübung des Ferienrechts eindeutig wi- dersetzt. Somit erweise sich die Vollstreckung der Ferienregelung als verhält- nismässig, denn es sei wahrscheinlich, dass sich eine ähnliche Problematik wiederholen könnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Vollstre- ckung der Ferienregelung eine Gefährdung des Kindeswohls entgegenstehen könnte (angefocht. Verfügung E. 12.a-c).

b) aa) Die Beschwerdeführerin wirft dem Vorderrichter vor, unzutreffende Mutmassungen angestellt zu haben. Aus den Belegen Vi-BB 3 und D/GA 3 (un- datiertes Schreiben der Kinder an das Gericht) ergebe sich lediglich, dass sie das Lager jedes Jahr besucht hätten, dieses stets zur gleichen Zeit stattfinde und sie dieses Lager gerne (wieder) besuchen würden. Hingegen sei daraus nicht zu entnehmen, wann die Kinder entschieden hätten, trotz der Absage zum

Kantonsgericht Schwyz 7 Abtausch seitens des Beschwerdegegners mit der Mutter in die Slowakei zu fahren. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdegegner erst im März 2024 auf die Anfrage vom November 2023 betreffend Ferienabtausch reagiert habe. Nicht erstellt sei ferner, ob der Wunsch, das Lager zu besuchen, im November 2023 von den Kindern oder der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es hätten sodann gemäss Vi-BB 2 noch in zeitlicher Nähe zu den Sommerferien Diskus- sionen stattgefunden. Aus Vi-BB 3 sei auch zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin den Beschwerdegegner im März 2024 dazu angehalten habe, seine Verweigerungshaltung zu überdenken, weil die damals 15-jährige E.________ sich weigern könnte, mit dem Beschwerdegegner in die Ferien zu gehen. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters in der Lage, sich zum Thema eine eigene Meinung zu bilden. Die Ablehnung des Beschwerdegegners sei bei den Kindern auf Unverständnis gestossen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsobliegenheit verletzt habe (KG-act. 1 S. 9 f.). bb) Der Beschwerdegegner wendet ein, er sei, wie aus der Korrespondenz der Parteien (Vi-BB 3) hervorgehe, mit dem Abtausch nicht einverstanden ge- wesen. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin die Sommerferien weiter ge- plant. Am 23. April 2024 sei auf Facebook die Ankündigung des Lagers durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgt. Auch der Korrespondenz mit E.________ vom 8. Juli 2024 (Vi-KB 20) und dem Schreiben der Kinder an das Gericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder darin bestärkt habe, dass sie entscheiden dürfen, bei wem sie wann sein wollten. Sodann treffe nicht zu, dass das Lager jedes Jahr zur gleichen Zeit stattfinde. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten als Organisatoren Einfluss auf den Zeitpunkt des Lagers. Erstellt sei auch, dass die Kinder sich gegenüber dem Beschwerdegegner erst am 5. bzw. 9. Juli 2024 geäussert hätten (Vi-KB 7 und 8), hingegen sei die Anfrage zum Abtausch im November 2023 aussch- liesslich von der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe auch den Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern verhindert, so habe E.________ am

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8. Juli 2024 nur noch unter Aufsicht der Beschwerdeführerin mit ihm sprechen dürfen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die ersten drei Wochen dem Beschwer- degegner zugestanden hätten und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den von ihm zuvor abgelehnten Abtausch gehabt habe (KG-act. 7 S. 14 ff.). cc) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen des Abtausches der Sommerferienwochen im November 2023 an den Beschwerdegegner gelangte, was dieser im März 2024 ablehnte (Vi-BB 3). Ebenso unbestritten ist, dass E.________ und F.________ dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2024 ihrer- seits mitteilten, sie wollten in die Slowakei bzw. ins Lager (Vi-KB 7 und 8; Vi- act. I. S. 5 f.; Vi-act. II. S. 4). Der Vorderrichter folgerte aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im März 2024 wusste, dass der Beschwer- degegner den Abtausch ablehnt, aber dennoch weiterhin gemeinsam mit den Kindern den Besuch des Sportlagers während den dem Beschwerdegegner zu- stehenden Ferienwochen geplant haben muss und es unterliess, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie die Sommerferien vereinbarungs- gemäss mit den Vater verbringen würden. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, weil, hätte die Beschwerdeführerin den Kindern tatsächlich mit- geteilt, dass der Abtausch nicht möglich ist und sie die ersten drei Ferienwochen abmachungsgemäss mit dem Vater verbringen werden, hätten die Kinder offen- sichtlich nicht Anfang Juli bzw. kurz vor ihrer Abreise den Beschwerdegegner per WhatsApp wissen lassen, sie würden in die Slowakei fahren. Nicht entschei- dend ist in diesem Zusammenhang, dass die Absage des Beschwerdegegners erst im März 2024 erfolgte, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dadurch in der eigenen Ferienplanung eingeschränkt gewesen zu sein. Was das undatierte und von den Kindern unterzeichnete Schreiben an das Gericht anbelangt (Vi-act. D/GA 3; Eingang am 11. Juli 2024), kann nicht ernsthaft an- gezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin E.________ und F.________ zum Verfassen dieses Briefes mehr oder weniger direkt aufgefordert und auf den Inhalt des Schreibens Einfluss genommen haben muss. Es wäre realitäts-

Kantonsgericht Schwyz 9 fremd, anzunehmen, dass die Kinder ohne Zutun der Beschwerdeführerin auf die Idee gekommen wären, persönlich an das Gericht zu gelangen resp. ein solches Schreiben zu verfassen. Diese Annahme liegt deshalb auf der Hand, weil sie nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens sind. Es muss daher ange- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin sie darüber orientierte – dass der Beschwerdegegner dies getan hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies behauptet – und zudem lässt darin enthaltene Aussage, der Beschwerdegegner soll die Beschwerdeführerin angelogen haben, ebenfalls darauf schliessen, dass Letztere sehr wohl auf den Inhalt des Briefes Einfluss nahm. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorderrichter ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder darin bestärkt haben muss, selbst zu entschei- den wo, wann und mit wem sie – und zwar entgegen der einvernehmlichen Fe- rienregelung – die Ferien verbringen wollen. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, sich an die Ferienregelung zu halten, nachdem der Beschwerdegegner den Abtausch ablehnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben jedenfalls keinen Anlass zu Kritik an der vor- instanzlichen Sachverhaltswürdigung.

c) aa) Die Beschwerdeführerin trägt sodann vor, es liege insofern eine un- richtige Rechtsanwendung vor, als der Vorderrichter die Anordnung indirekter Zwangsmassnahmen bei urteilsfähigen Kindern als verhältnismässig erachtet. Die in der Frage der Feriengestaltung urteilsfähigen Kinder könnten nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen werden, Ferien mit ihrem Vater zu ver- bringen. Zudem könne eine indirekte Zwangsvollstreckung nur angeordnet wer- den, wenn sich der andere Elternteil der Ausübung des Kontaktrechts in grundsätzlicher Weise widersetze. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht er- füllt, denn die Beschwerdeführerin unterstütze das Kontaktrecht mit dem Be- schwerdegegner, was sich darin gezeigt habe, dass sie frühzeitig versucht habe, diesen zu einem Abtausch der Ferienwochen zu bewegen (KG-act. 1 S. 4 ff. und S. 7).

Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Der Beschwerdegegner führt aus, das Lager finde mitnichten jedes Jahr zur gleichen Zeit statt (Vi-KB 16). Die Beschwerdeführerin habe nach der Ab- lehnung des Abtausches gewusst, dass die Kinder die ersten drei Ferienwo- chen mit dem Beschwerdegegner verbringen würden und dennoch keinen Ein- fluss auf die Terminierung des Lagers genommen und damit die Ferienpläne des Beschwerdegegners bewusst sabotiert. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Zeitpunkt des Lagers zu be- einflussen und es in die zweite Hälfte der Sommerferien zu verlegen. Auch ma- che sie keine Notwendigkeit geltend, dass das Lager zwingend in den ersten drei Ferienwochen hätte stattfinden müssen. Sodann habe die Beschwerdefüh- rerin Anfang Juli 2024 die Kommunikation zwischen den Kindern bzw. E.________ – F.________ habe nicht teilnehmen dürfen – kontrolliert und versucht, sie vom Beschwerdegegner abzuschirmen. So habe sie die Übergabe der Kinder am 8. Juli 2024 und am 9. Juli 2024 verweigert, ebenso habe sie dem Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt den Kontakt zu den Kindern ver- weigert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 die Übergabe sowie auch ein Gespräch mit der Polizei bzw. der Kinder mit der Po- lizei verweigert. In den frühen Morgenstunden des 11. Juli 2024 sei sie schliess- lich mit den Kindern in die Slowakei abgereist. Diese Umstände würden eine Verweigerungshaltung klar aufzeigen (KG-act. 7 S. 5 ff.). cc) Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Zu verzichten ist nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern auf Realvollstreckung. Hingegen kann eine indirekte Zwangsvollstreckung mittels Anordnungen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 338 Abs. 1 ZPO) erfolgen. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt bzw. der Widerstand nicht

Kantonsgericht Schwyz 11 vom Kind ausgeht, wobei dem obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht obliegt, das Kind positiv auf den Besuch vorzubereiten (BGer 5A_167/2017 vom

11. September 2017 E. 6.1; D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 343 ZPO N 31). Der Vollstreckungsrichter kann die Voll- streckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) ver- weigern, wenn eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (KGer SZ, Beschluss ZK2 2021 35 vom 16. August 2021 E. 6.a mit Hinweisen). dd) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst die Rechtspre- chung eine indirekte Vollstreckung auch bei urteilsfähigen Kindern wie vorlie- gend nicht aus. Sodann bestehen weder aufgrund der Ausführungen der Par- teien noch der Akten Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Falle der Vollstreckung des Ferienrechts. Diesbezüglich ist auch in Betracht zu ziehen, dass die einvernehmliche Ferienregelung aus dem Jahr 2022 stammt, also im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Anfang 2025 erst knapp drei Jahre in Kraft war und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich seither kindeswohlrelevante Umstände geändert hätten bzw. solche eingetre- ten sind. Wie sodann vorstehend unter E. 3.b/cc festgestellt, ist davon auszu- gehen, dass, nachdem der Beschwerdegegner den Abtausch ablehnte, die Be- schwerdeführerin dennoch weiterhin gemeinsam mit den Kindern den Besuch des Sportlagers während den dem Beschwerdegegner zustehenden Ferienwo- chen plante und es unterliess, den Kindern gegenüber zu kommunizieren, dass sie die Sommerferien vereinbarungsgemäss mit dem Vater verbringen würden. Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 mit den Kindern in die Slowakei abreiste, was dem Beschwerdegegner das Antreten der bereits gebuchten Ferien in Spanien definitiv verunmöglichte. Insofern traf die Beschwerdeführerin Vorkehrungen, um ihre eigenen Pläne gegenüber dem an- spruchsberechtigten Beschwerdegegner durchzusetzen, mithin sie dadurch ih- ren Widerstand gegen das Ferienrecht des Letzteren zum Ausdruck brachte.

Kantonsgericht Schwyz 12 Dass das Widersetzen generell bzw. von Beginn weg von den Kindern ausging, kann dagegen nicht als erstellt gelten, weil es vielmehr die Beschwerdeführerin war, wie schon erwähnt, die den Beschwerdegegner betreffend eines Abtau- sches anfragte und die Kinder sich erst später selbst gegen die Ferien mit dem Vater aussprachen. Dabei kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin sie in diesem Wunsch bestärkt haben dürfte und sie inso- fern ihre Obliegenheit, die Kinder auf die Ferien mit dem Vater positiv vorzube- reiten, verletzte. Dem Vorderrichter ist denn auch darin beizupflichten, dass eine Wiederholung der Geschehnisse um die Sommerferien 2024 nicht ausge- schlossen werden kann (angefocht. Verfügung E. 12.c), so dass sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine indirekte Vollstreckung durchaus auf- drängt und folglich sich eine solche auch rechtfertigt.

d) aa) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Art. 343 Abs. 1 ZPO setze die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen voraus. Der Verein- barung vom 24. Januar 2022 betreffend die Ferienregelung lasse sich aber keine solche Verpflichtung entnehmen. Die Regelung räume lediglich dem Be- schwerdegegner eine entsprechende Berechtigung und Verpflichtung auf Fe- rien mit den Kindern ein. Eine konkrete Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen könne daraus nicht abgeleitet werden, ebenso wenig aus den Ausführungen des Vorderrichters, wonach die Beschwerdeführerin die Kinder auf die Ferien mit dem Vater vorzubereiten und die Regelung positiv umzuset- zen habe. Sollten die urteilsfähigen Kinder die Ferien mit dem Vater erneut ver- weigern, wäre es schwierig bzw. unmöglich festzuzustellen, was die Ursache war und welches Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt haben soll. Es liege somit ein Verstoss gegen Art. 343 Abs. 1 ZPO vor (KG-act. 1 S. 11). bb) Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, es sei ausreichend, wenn sich aus den weiteren Unterlagen ergäbe, welche Verhaltensweisen der Be- schwerdeführerin auferlegt würden. So habe er im Vollstreckungsgesuch vom

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9. Juli 2024 beantragt, dass die Beschwerdeführerin anzuweisen sei, die im Eheschutzverfahren genehmigte Ferienregelung einzuhalten, die gemeinsa- men Kinder pünktlich dem Beschwerdegegner zu übergeben und jegliche Handlungen zu unterlassen, welche die Ferienregelung beeinträchtigten. Laut der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Juli 2024 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, die gemeinsamen Kinder für die aktuellen Sommerferien zu übergeben und jegliche Handlungen zu un- terlassen, welche die Ferienregelung beeinträchtigten. Auch seien den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung die geforderten Verhaltensweisen klar zu entnehmen: So soll den Kindern kommuniziert werden, dass sie die Ferien gemäss Eheschutzregelung mit dem Vater verbringen würden; die Kinder sollen positiv auf die Ferien mit dem Vater vorbereitet werden; keine Widersetzung insbesondere durch gleichzeitiges Terminieren während des Ferienrechts des Vaters und positive Umsetzung der festgelegten Regelung durch pünktliche Übergabe (KG-act. 7 S. 17 f.). cc) Vollstreckungsfähig sind nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden verurteilen. Soweit ein Urteilsdispositiv nicht den für eine er- folgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad aufweist, ist es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszu- legen (Art. 343 Abs. 1 ZPO; Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 343 ZPO N 3). Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach im Falle einer erneuten Verweigerung der Kinder unklar sein könnte, was die Ursache war, verfängt nicht, denn diesfalls stünden dem Gericht, das den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen zu erforschen hätte, alle Beweismittel zur Verfügung, gegebe- nenfalls auch eine Befragung (vgl. zit. Urteil 5A_167/2017 E. 7.1). Darüber hin- aus erklärt die Beschwerdeführerin nicht näher, inwiefern sie als aus der ge- richtlich genehmigten Ferienregelung Verpflichtete nicht wisse, was zu tun bzw. zu unterlassen ist. Dem Beschwerdegegner ist denn auch darin bei-

Kantonsgericht Schwyz 14 zupflichten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung bzw. der richterlich ge- nehmigten Vereinbarung vom 24. Januar 2022 ohne Weiteres ergibt, was die Beschwerdeführerin vorzukehren bzw. zu unterlassen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a und E. 12.c der angefochtenen Verfügung).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdegegner ausserdem angemes- sen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner abgesehen von der Beschwerdeantwort keine weiteren Eingaben einreichte bzw. einzureichen hatte und unter Berücksichti- gung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 1’800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 2’000.00 festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden von deren Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1’800.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer- deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, in Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. Juni 2025 amu